Fluchtwege sind ein wesentlicher Bestandteil der betrieblichen Sicherheitsorganisation. Sie ermöglichen im Notfall eine schnelle und sichere Evakuierung von Beschäftigten und Kunden. Arbeitgeber sind gesetzlich zur ordnungsgemäßen Einrichtung und Beschilderung von Fluchtwegen verpflichtet, sowie diese frei von Hindernissen zu halten. Die rechtlichen Grundlagen hierfür finden sich unter anderem in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sowie den dazugehörigen Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A2.3 – Fluchtwege und Notausgänge).
Pflichten zur Einrichtung
Nach § 4 der Arbeitsstättenverordnung müssen Fluchtwege in ausreichender Zahl und Breite vorhanden sein. Sie müssen so angeordnet sein, dass alle Personen im Gefahrenfall schnellstmöglich ins Freie oder in einen sicheren Bereich gelangen können. Die Fluchtwege sind dabei an die spezifischen Gegebenheiten des Betriebs anzupassen, wie z. B. die Anzahl der Beschäftigten, die Raumgröße und die Art der ausgeführten Tätigkeiten.
Beschilderung
Eine klare Kennzeichnung der Fluchtwege ist unverzichtbar. Gemäß der ASR A1.3 – Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung müssen Flucht- und Rettungswege mit gut sichtbaren und dauerhaft angebrachten Piktogrammen gekennzeichnet sein. Diese Schilder sind in fluoreszierendem Material auszuführen, damit sie auch bei Stromausfall oder schlechter Sicht erkennbar bleiben. Zusätzliche Notbeleuchtung entlang der Fluchtwege ist erforderlich, um Orientierung im Dunkeln zu gewährleisten.
Pflicht zum Freihalten von Fluchtwegen
Fluchtwege müssen jederzeit frei und ungehindert passierbar sein. Nach § 3 der ArbStättV ist der Arbeitgeber dafür verantwortlich, dass Flucht- und Rettungswege weder durch Möbel, Materialien noch durch andere Gegenstände blockiert werden. Insbesondere in Lager- und Produktionsbereichen ist darauf zu achten, dass Gänge und Ausgänge nicht durch Stapelware, Maschinen oder andere Hindernisse versperrt werden. Regelmäßige Kontrollen und Unterweisungen der Mitarbeiter helfen, diese Vorgaben einzuhalten.
Konsequenzen bei Verstößen
Unzureichend gesicherte oder blockierte Fluchtwege können im Ernstfall verheerende Folgen haben. Verstöße gegen die ArbStättV können von den zuständigen Aufsichtsbehörden mit Bußgeldern geahndet werden. Bei Unfällen drohen darüber hinaus strafrechtliche Konsequenzen für den Arbeitgeber oder die verantwortliche Person.
Fazit
Fluchtwege retten Leben – ihre Einrichtung, Kennzeichnung und das Freihalten sind deshalb keine Option, sondern eine gesetzliche Pflicht. Arbeitgeber müssen durch regelmäßige Kontrollen, klare Kennzeichnung und Schulungen sicherstellen, dass Fluchtwege jederzeit nutzbar sind. Die Einhaltung der Vorgaben aus der Arbeitsstättenverordnung und den technischen Regeln schützt sowohl die Sicherheit der Beschäftigten als auch vor rechtlichen Konsequenzen. Eine Begehung durch eine zertifizierte Fachkraft bietet Ihrem Unternehmen Sicherheit bei der Einhaltung der Vorgaben.