Titelblatt der neuen DGUV Vorschrift 2 der BGW

Vor einem Monat ist am 1. Juni 2026 die neue Fassung der DGUV Vorschrift 2 für Mitgliedsbetriebe der BGW in Kraft getreten. Was hat sich geändert?

Die DGUV Vorschrift 2 regelt die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung von Unternehmen. Die einzelnen Unfallversicherungsträger führen sie schrittweise ein, die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege eben diesen Juni. Mit der überarbeiteten Fassung (Quelle: BGW) werden die Vorgaben verständlicher, flexibler und besser an die heutige Arbeitswelt angepasst. Für Unternehmen ergeben sich daraus einige wichtige Änderungen.

Was ändert sich?

Mehr Kleinbetriebe profitieren von der vereinfachten Regelbetreuung

Eine der wichtigsten Neuerungen betrifft kleine Unternehmen: Die Grenze für die sogenannte vereinfachte Regelbetreuung wird von 10 auf 20 Beschäftigte angehoben. Dadurch können deutlich mehr Betriebe diese Betreuungsform nutzen, wodurch die Organisation des Arbeitsschutzes vereinfacht wird.

Um ihre Betreuung von der für Großbetriebe abzugrenzen, spricht die DGUV V2 nun von „Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung“ statt Grundbetreuung, mit „anlassbezogener Betreuung“ als Erweiterung.

Für alle Betriebe ab 20 Mitarbeitern gilt, dass jeweils mindestens 20% der Einsatzzeit sowohl auf Betriebsarzt als auch auf die Fachkraft für Arbeitssicherheit entfallen müssen.

Digitale Betreuung wird ermöglicht

Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit dürfen Unternehmen künftig unter bestimmten Voraussetzungen auch telefonisch oder per Videokonferenz beraten. Voraussetzung sind eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung und, dass Art und Inhalt der Beratung dies zulassen und die Qualität der Betreuung gewährleistet bleibt. Persönliche Termine bleiben dort erforderlich, wo sie für eine sachgerechte Betreuung notwendig sind.

Qualifizierung der Fachkräfte

Um den Blick auf Sicherheit und Gesundheit im Betrieb ganzheitlicher zu gestalten, steht die Qualifizierung als Sicherheitsfachkraft nun auch Fachleuten aus den Bereichen Arbeits- und Organisationspsychologie, Biologie, Arbeitshygiene oder Ergonomie offen.

Fachkräfte müssen den Unternehmen nach der Neufassung jährlich nicht nur über ihre Tätigkeiten berichten, sondern auch absolvierte Fortbildungen nachweisen. Unternehmer gewinnen so einen besseren Überblick über die Fähigkeiten ihrer Fachkräfte.

Zu spezifischen Themen dürfen auch Personen mit entsprechender Fachkenntnis beraten, die nicht selbst als Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Betriebsarzt bestellt wurden.

Zusammenfassung

Wie Sie sehen, ist die V2 angepasster und moderner geworden. Neben den inhaltlichen Änderungen bei Anforderungen wurde auch die Sprache angepasst. Parallel zur Vorschrift gibt es in der DGUV Regel 100-002 für Unternehmen Erläuterungen, Beispielen und Umsetzungshilfen.

Was bleibt gleich?

Die grundlegenden Pflichten der Arbeitgeber bleiben unverändert: Beschäftigte müssen weiterhin durch Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit unterstützt werden. Neu sind jedoch flexiblere Betreuungsmöglichkeiten und vereinfachte Regelungen insbesondere für kleinere Betriebe.

Unternehmen sollten daher prüfen,

  • welche Betreuungsform künftig für ihren Betrieb gilt,
  • ob sie von den neuen Schwellenwerten profitieren,
  • und wie digitale Beratungsangebote sinnvoll in die Arbeitsschutzorganisation integriert werden können.

Sie müssen das nicht alleine tun. ABC Baris hilft Ihnen gerne dabei.

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