Lärm am Arbeitsplatz ist nicht nur unangenehm, sondern kann ernsthafte gesundheitliche Folgen haben. Wer täglich hohen Schallpegeln ausgesetzt ist, riskiert langfristige Schäden am Gehör, Konzentrationsstörungen, erhöhten Stress und sogar Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Deshalb ist der Schutz vor Lärm ein zentrales Thema im Arbeitsschutz – und wird in Deutschland durch klare gesetzliche Regelungen abgesichert.
Was gilt für den Lärmschutz?
Die rechtliche Grundlage bildet die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV). Sie setzt europäische Vorgaben um, insbesondere die EU-Richtlinie 2003/10/EG, und konkretisiert die allgemeinen Anforderungen aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Ziel der Verordnung ist es, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdungen durch Lärm am Arbeitsplatz zu schützen – durch technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen.
Ein zentrales Element der Verordnung sind die sogenannten Auslöse- und Expositionsgrenzwerte. Ab einem Tages-Lärmexpositionspegel von 80 Dezibel (dB(A)) müssen Arbeitgeber Gehörschutzmittel zur Verfügung stellen und Beschäftigte über die Gefahren durch Lärm aufklären. Wird die Schwelle von 85 dB(A) überschritten, besteht sogar eine Pflicht zum Tragen des Gehörschutzes. Der gesetzlich festgelegte Höchstwert – der sogenannte Expositionsgrenzwert – liegt bei 87 dB(A). Dieser darf, unter Berücksichtigung der Dämmwirkung durch den Gehörschutz, in keinem Fall überschritten werden.
Arbeitgeber sind verpflichtet, im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob Lärmbelastungen am Arbeitsplatz auftreten. Wird ein kritischer Lärmpegel festgestellt, müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden. Dazu zählen beispielsweise der Einsatz lärmarmer Maschinen, die räumliche Trennung von Lärmquellen oder die Begrenzung der Aufenthaltsdauer in besonders lauten Bereichen. Auch organisatorische Maßnahmen wie Schichtwechsel oder Pausenregelungen können zur Lärmminderung beitragen. Ist eine technische oder organisatorische Reduzierung des Lärms nicht möglich, kommt der persönliche Gehörschutz zum Einsatz, etwa in Form von Ohrstöpseln oder Kapselgehörschützern.
Der Lärmschutz ist somit nicht nur eine gesetzliche Verpflichtung, sondern ein aktiver Beitrag zur Gesunderhaltung der Beschäftigten. Wer Lärmquellen konsequent vermeidet oder wirksam abschirmt, schützt nicht nur das Gehör seiner Mitarbeitenden, sondern verbessert auch die Arbeitsatmosphäre und steigert langfristig die Produktivität.
Das gilt längst nicht mehr nur für die Industrie, sondern auch für Büros und Bildungseinrichtungen. Sprechen Sie uns an für eine professionell erstellte Gefährdungsbeurteilung über Lärmbelastungen und andere Gefährdungen für Ihre Mitarbeitenden. Ein bewusster Umgang mit Lärm ist daher nicht nur gesetzlich geboten, sondern Ausdruck moderner und verantwortungsbewusster Arbeitsgestaltung.